Glossar

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in Kurzform als BGB bezeichnet. Es regelt die Rechtsbeziehungen, die zwischen natürlichen und juristischen Personen entstehen können

Wenn Sie als Gläubiger uns Kosten „erfüllungshalber“ abtreten, bedeutet das keinesfalls eine Erfüllung im Rechtssinne. Eine Erfüllung unseres Kostenanspruchs tritt erst ein, wenn Zahlungen darauf erfolgen. So lange bleibt unsere Forderung gegen Sie bestehen. Da Sie Auftraggeber unserer Leistung sind, besteht zunächst ein Schuldverhältnis zwischen Ihnen und uns. Diese uns von Ihnen „geschuldeten“ Kosten machen wir für Sie jedoch im Rahmen der Geltendmachung gegen den Schuldner als Verzugsschaden geltend (siehe hierzu unter „Verzugsschaden“)

Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Dieses enthält Regelungen zum Schutz der VerbraucherInnen  in verschiedenen Rechtsbereichen. Im Rahmen des Maßnahmenpakets wurde unter anderem im Inkasso-Wesen für mehr Transparenz gesorgt.

So werden z.B. VerbraucherInnen durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen davor geschützt, überzogene Inkassokosten zu zahlen. Inkassokosten sind demnach nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig, den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann.

Inkassokosten – auch Geschäftsgebühr genannt – werden dem Schuldner beim außergerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung berechnet. Es handelt sich um eine sogenannte Verfahrensgebühr. Maßgeblich ist, dass der Gläubiger das Inkassounternehmen konkret damit beauftragt hat, alles für die Realisierung der Forderung zu tun. Und das ist der Regelfall.

Deshalb fällt schon mit der Übernahme und Prüfung des Vorgangs durch das Inkassounternehmen eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG an, die dann in Höhe der vom Gesetzgeber gebilligten 1,3-fachen Gebühr mit dem 1. Aufforderungsschreiben geltend gemacht wird.

Als Postulationsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können. Die Eurincasso GmbH ist z.B. postulationsfähig für das gerichtliche Mahnverfahren sowie bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund der Beschränkungen nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO dürfen wir unsere Auftraggeber zwar im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten, ausdrücklich NICHT aber im streitigen Erkenntnisverfahren.

Mit diesem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen geschaffen. Die Bekanntmachungsplattform unterteilt sich in die Bereiche Registrierungen und Untersagungen.

Das RVG ist seit dem 01.07.2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte. Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das bedeutet, dass ein Inkassounternehmen sich beim Berechnen der Inkassogebühren an der Rechtsanwaltsgebührentabelle orientieren muss.

Vereinfacht gesagt: Sie müssen dafür sorgen, dass der „Schaden“, der z.B. dem Schuldner im Rahmen der notwendigen Rechtsverfolgung entstehen könnte, so gering wie möglich ist – mit anderen Worten: Jeder Gläubiger ist verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Ein Schuldner bestreitet die Forderung von Anfang an. Obwohl Ihnen dies bekannt ist und der Schuldner nachweisen kann, dass er die Forderung bereits bestritten hat, beauftragen Sie dann ein Inkassounternehmen. In diesem Fall wird die Durchsetzbarkeit der Inkassogebühren schwierig, weil Sie auf Grund des Bestreitens der Forderung gleich einen Anwalt mit der Klageführung hätten beauftragen müssen. Rechtsgrundlage ist hier der 254 BGB.

Als Schuldrecht werden die Regelungen des 2. Buchs des BGB, das „Recht der Schuldverhältnisse“, bezeichnet. Das Schuldrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern. Die Rechtsnormen umfassen die §§ 241 – 853 des BGB.

Ihr Schuldner ist in (Schuldner-)Verzug, wenn er nach Fälligkeit einer Forderung nicht leistet. Rechtsgrundlage ist § 280, 286 BGB.

Ist der Schuldner in Verzug (siehe hierzu unter „Verzug“), so kann der Gläubiger von ihm den Ersatz der entstandenen Verzugsschäden geltend machen. Hierzu gehören z.B. die Verzugszinsen, die Kosten für Mahnschreiben und eben auch die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung durch Inkassounternehmen oder anderer Rechtsdienstleister (unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht). Rechtsgrundlage sind hier die §§ 280 II, 286 BGB)

Die Zivilprozessordnung – kurz ZPO – beinhaltet alle wichtigen Vorschriften zur Durchführung gerichtlicher Verfahren. Es handelt sich hierbei um das „formelle“ Recht, d.h. es geht um alle Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des „materiellen“ Recht – siehe unter „BGB“- dienen. Sie regelt z.B., vor welchem Gericht man in welchen Bezirk wie zu klagen hat.