Wie viel Gebühren darf ein Inkassobüro verlangen? Wer muss die Inkassokosten bezahlen? Wie hoch darf die Ratenzahlungsgebühr sein? Wer trägt die Kosten eines Mahnverfahrens? Warum ist Inkasso so teuer? Diese und ähnliche Fragen stehen oftmals im Raum, wenn es um Inkasso geht, denn viele Mythen ranken sich um diese Rechtsdienstleistung. Daher erklären wir hier, wie sich Inkassogebühren berechnen und ob sie vom Gläubiger oder Schuldner zu tragen sind.
Eines gleich vorneweg: Der Gebührenrahmen von Inkassokosten ist mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) festgelegt worden. Die Inkassokosten orientieren sich am Gegenstandswert, also der Höhe der Forderung, und werden dem Schuldner beim außergerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung als Verzugsschaden berechnet.
Gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) dürfen Inkassounternehmen für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nicht mehr berechnen als Rechtsanwälte. Mit dieser Vorschrift wird jeglicher Missbrauch im vorgerichtlichen Mahnwesen verhindert, denn Inkassounternehmen werden gesetzlich gezwungen, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu beachten. Das Berechnen beliebiger und überhöhter Inkassokosten ist damit verboten. Durch Darlegungs- und Informationspflichten im Gesetz wird zudem gewährleistet, dass der Schuldner die geltend gemachten Forderungen bestmöglich nachvollziehen kann.
Im nachgerichtlichen Bereich wiederum dürfen von einem Inkassounternehmen nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung an den Zahlungspflichtigen weiterberechnet werden. Somit stellt auch der § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO) sicher, dass Inkassokosten fair und gerecht und nicht überhöht berechnet werden.
Ein weiteres Regulativ erfahren die Inkassokosten durch die Gläubiger und die Inkassounternehmen selbst, denn es liegt im eigenen Interesse beider, die Kosten nicht ausufern zu lassen. Warum? Vermag der Schuldner die Forderung tatsächlich nicht zu begleichen, müssen die Kosten selbst, dh. vom Gläubiger getragen werden. Die Kosten künstlich in die Höhe zu treiben, wäre daher keine seriöse Strategie und für den Gläubiger sehr unwirtschaftlich. Damit wiederum wäre die Geschäftsbeziehung zwischen Mandanten und Inkassogesellschaft belastet.
Ja, die Umlage der Inkassokosten auf den Schuldner ist gesetzlich klar geregelt. Wurde eine Forderung nicht fristgemäß beglichen befindet sich der Schuldner gemäß §286, 288 BGB in Verzug und er ist er verpflichtet für den Schaden aufzukommen, der dem Gläubiger durch seine unterlassene Zahlung entstanden ist. Schaden entsteht zunächst durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters, der für seine Tätigkeit Geschäfts- und Verfahrensgebühren, Ermittlungs- und Gerichtskosten sowie sonstige Auslagen berechnet. Aber auch Verzugszinsen gehören zu dem entstandenen Schaden, der vom Schuldner zu tragen ist.
Sprechen Sie uns bitte an und verschenken Sie kein erwirtschaftetes Kapital durch nicht zahlende Kunden. Wir finden das passende Inkasso-Modell für Sie.